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Informationspflichten bei Waren, die Biozidprodukte enthalten, in der Schweiz

Textilien können Biozidprodukte enthalten, welche das Ziel haben Mikroorganismen oder Insekten in ihrer Aktivität einzuschränken, um beispielsweise eine Geruchshemmung zu erreichen. Die Biozidprodukteverordnung (Art. 31a VBP, SR 813.12) vom 18. Mai 2005 verlangt, gleichbedeutend mit der europäischen VO (EU) 528/2012 (BPR), dass entsprechend behandelte Waren demgemäss gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss in den Amtssprachen der Orte erfolgen, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Die Kennzeichnung muss ebenfalls deutlich sichtbar, gut lesbar und hinreichend dauerhaft sein. Die Kennzeichnung kann bei Platzmangel auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden. Der Platzmangel ist bei den meisten Textilien nicht gegeben. Bezüglich der Dauerhaftigkeit ist das Anbringen auf dem Hangtag (allein) deshalb nur für Produkte konform, bei denen kein Etikett angebracht werden kann (z. B. Socken).

Der Ersatz der Kennzeichnung durch einen QR-Code mit Link auf eine Informationsseite wird in der Praxis von den Vollzugsbehörden vorläufig nicht akzeptiert. Als Zusatzinformation spricht nichts dagegen.