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Informationspflichten bei Waren, die Biozidprodukte enthalten, in der Schweiz

Textilien können Biozidprodukte enthalten, welche das Ziel haben Mikroorganismen oder Insekten in ihrer Aktivität einzuschränken, um beispielsweise eine Geruchshemmung zu erreichen. Die Biozidprodukteverordnung (Art. 31a VBP, SR 813.12) vom 18. Mai 2005 verlangt, gleichbedeutend mit der europäischen VO (EU) 528/2012 (BPR), dass entsprechend behandelte Waren demgemäss gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss in den Amtssprachen der Orte erfolgen, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird.